Wie melde ich an das Transparenzregister — und was macht Ihr Assistent?
Die Meldung nehmen Sie selbst vor: ab 1. Oktober 2026 elektronisch und gebührenfrei über EasyGov, die offizielle Unternehmensplattform des Bundes; alternativ — sobald verfügbar — nach Art. 11 TJPG über das kantonale Handelsregisteramt. Unser KI‑Assistent meldet nicht, sondern erstellt in unter 5 Minuten das Aktienbuch (AG) bzw. Anteilbuch (GmbH) mit Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten — je ein eigener Assistent für AG und GmbH: Es erfüllt die interne Verzeichnispflicht (Art. 7 f. TJPG) und liefert alle Angaben, die Sie in die Meldung übertragen.
Ist mein Fall für die Meldung über das Handelsregisteramt (Art. 11 TJPG) geeignet?
Geeignet, wenn Sie beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Es findet ohnehin ein Handelsregister‑Verfahren statt — z. B. Neugründung, Anteilsübertragung, Statutenänderung, Kapitalveränderung, Wechsel im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsführung, Liquidation.
2. Alle wirtschaftlich Berechtigten sind bereits im Handelsregister eingetragen (z. B. die Gesellschafter einer GmbH oder der Alleinaktionär, der zugleich Verwaltungsrat ist).
Typische geeignete Fälle: GmbH‑Gründung, GmbH‑Anteilsübertragung, einfache AG‑Gründung, jede HR‑Mutation einer einfach strukturierten Gesellschaft.
Nicht geeignet (→ EasyGov): mehrstufige Beteiligungsstrukturen / Holdings, Treuhandverhältnisse, nicht im HR eingetragene Aktionäre — sowie Meldungen, die kein HR‑Verfahren auslösen (z. B. neuer Stimmrechtsvertrag, Kontrollwechsel ohne Aktienübertragung).
Zeitliche Verfügbarkeit: Der Meldeweg über das Handelsregisteramt wird gemäss Verordnung (Art. 32–34 TJPV) voraussichtlich ab Mitte 2027 technisch verfügbar sein. Bis dahin erfolgt die Meldung über EasyGov — das mit unserem Assistenten erstellte Aktienbuch mit Verzeichnis der wB dient dabei als Grundlage.
Muss ich zusätzlich zur Meldung ein eigenes Verzeichnis führen?
Ja. Unabhängig von der Meldung ans zentrale Register muss jede Gesellschaft ein internes Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten führen (Art. 7 f. TJPG; bisher Art. 697l OR) und die Belege 10 Jahre aufbewahren. Die Pflicht trifft die Gesellschaft — verantwortlich ist der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung. Das zentrale Register ersetzt dieses Verzeichnis nicht. Genau dieses Dokument erstellt unser KI‑Assistent: das Aktienbuch mit dem Verzeichnis der wB.
Ist die Meldung an das Transparenzregister gebührenpflichtig?
Nein — die Meldung an das Transparenzregister selbst ist gebührenfrei, unabhängig davon, ob sie über EasyGov oder das Handelsregisteramt erfolgt. Unser Preis von CHF 49.– deckt die KI‑gestützte Erstellung des Aktienbuchs mit dem Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten — also die inhaltliche Vorbereitung, nicht die staatliche Einreichung.
Welche Gesellschaften sind meldepflichtig — und welche nicht?
Meldepflichtig sind AG, GmbH, Genossenschaft, Kommandit‑AG sowie SICAV, SICAF und KmGK, dazu ausländische Gesellschaften mit Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz. Nicht erfasst sind Vereine, Stiftungen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv‑/Kommanditgesellschaft). Ausgenommen sind zudem börsenkotierte Gesellschaften und ihre zu über 75 % gehaltenen Töchter, Gesellschaften zu mindestens 75 % im Besitz des Gemeinwesens sowie Vorsorgeeinrichtungen.
Was ist mit bestehenden GmbH/AG ohne anstehende Änderung?
Auch bestehende Gesellschaften müssen die wirtschaftlich Berechtigten einmal erfassen. Art. 51 TJPG sieht dafür Übergangsfristen ab dem 1. Oktober 2026 vor:
- Bis 1. Oktober 2028 (2 Jahre), sofern alle wB bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind
- 3–6 Monate (31. Dezember 2026 bis 31. März 2027) bei den übrigen Gesellschaften, gestaffelt nach Rechtsform und Revisionspflicht
- In jedem Fall 1 Monat nach der ersten HR‑Mutation nach dem 1. Oktober 2026 — die lange Frist gilt nur, solange nichts im Handelsregister geändert wird
Praxis‑Tipp: Wer eine HR‑Mutation plant (Adressänderung, Statutenanpassung, VR‑Wechsel), sollte das Aktienbuch mit Verzeichnis der wB vorher fertig haben — dann ist die Meldung innert der Monatsfrist über EasyGov in Minuten erledigt, und ab Mitte 2027 kann sie direkt mit der HR‑Anmeldung eingereicht werden.
Was nach der Ersterfassung?
Nach der Ersterfassung sind weitere Mutationen innert 30 Tagen in der Praxis über EasyGov abzuwickeln. Zwar bleibt Art. 11 TJPG bei jedem HR‑Verfahren rechtlich offen — empfohlen ist jedoch, ab der Ersterfassung konsequent auf EasyGov zu wechseln. Das interne Verzeichnis führen Sie parallel nach.
Wann tritt das TJPG in Kraft?
Das Transparenzgesetz wurde am 26. September 2025 vom Parlament verabschiedet. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 festgelegt — zusammen mit der Verordnung (TJPV) und dem revidierten Geldwäschereigesetz; seit dem 16. Juni 2026 läuft ein Pilotversuch des Registers.
Was bedeutet der laufende Pilotversuch für mich?
Der seit 16. Juni 2026 laufende Pilotversuch dient dem Test der technischen Infrastruktur des Registers (transpareg.admin.ch) mit echten Daten — er begründet keine Meldepflicht. Die Pflichten beginnen mit dem regulären Betrieb am 1. Oktober 2026. Die Zeit bis dahin eignet sich ideal, um die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und das Aktienbuch mit dem Verzeichnis vorzubereiten.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?
Jede natürliche Person, die direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen hält, oder die die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert — etwa über Verwaltungsratswahlen, Stimmrechtsvereinbarungen oder vertragliche Rechte. Gibt es keine solche Person, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt.
Ist das Register öffentlich einsehbar?
Nein. Das Transparenzregister ist nicht öffentlich. Zugriff haben ausschliesslich zuständige Behörden (Art. 26 TJPG) sowie Finanzintermediäre und Beraterinnen/Berater im Rahmen ihrer GwG‑Sorgfaltspflichten (Art. 27 TJPG) — diese müssen Abweichungen zu ihren eigenen Abklärungen melden.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
Vor‑ und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang der Kontrolle (direkte Beteiligung, indirekte Beteiligung oder Kontrolle auf andere Weise). Die Angaben müssen mit angemessener Sorgfalt überprüft und im internen Verzeichnis dokumentiert werden.
Wie schnell müssen Änderungen gemeldet werden?
Änderungen — z. B. Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhungen, neue Kontrollrechte, Wohnsitzwechsel einer wB — sind innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme an das Transparenzregister zu melden. Aktionäre und Gesellschafter müssen der Gesellschaft ihrerseits innert eines Monats melden, wer hinter ihren Anteilen steht (Art. 13 TJPG).
Welche Sanktionen drohen?
Bei vorsätzlich falschen Angaben oder unterlassener Meldung — Eventualvorsatz genügt — sieht Art. 43 TJPG Bussen bis CHF 500'000 vor; rein fahrlässige Versäumnisse sind nicht strafbar. Wer eine Verfügung der Kontrollstelle missachtet, riskiert zusätzlich bis CHF 100'000 (Art. 44 TJPG). Die Bussen treffen die verantwortlichen Organe persönlich; daneben drohen gesellschaftsrechtliche Folgen wie ein Organisationsmangel‑Verfahren.
Wie unterscheidet sich der Schweizer Ansatz vom deutschen?
Das Schweizer Transparenzregister ist konsequent nicht öffentlich; das deutsche Register ist seit dem EuGH‑Urteil vom November 2022 ebenfalls nur noch bei berechtigtem Interesse einsehbar. Die Meldeschwelle liegt in beiden Ländern bei 25 %. Anders als in Deutschland sind Vereine und Stiftungen in der Schweiz nicht erfasst; dafür verlangt das TJPG ausdrücklich ein eigenes internes Verzeichnis der Gesellschaft und ist eng mit dem revidierten GwG verzahnt.